FG Hamburg - Urteil vom 06.09.2005
II 173/04
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;

Dauerschulden bei in US-Dollar geführten Festkrediten

FG Hamburg, Urteil vom 06.09.2005 - Aktenzeichen II 173/04

DRsp Nr. 2006/1132

Dauerschulden bei in US-Dollar geführten Festkrediten

1. Dauerschulden liegen auch dann vor, wenn aus Gründen von Kursentwicklungen (US-Dollar zu DM) Kredite nicht getilgt werden und statt dessen Kaufpreiserlöse auf Guthabenkonten eingezahlt werden. 2. Die Festgeldkredite können nicht im Rahmen eines fiktiven Gesamtkontokorrents mit dem Guthaben der anderen Konten saldiert werden, wenn keine eindeutige vertragliche Vereinbarung in der Weise besteht, dass die Kredite über die Guthabenkonten ausgeglichen werden müssen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zinsen, die die Klägerin für in US-Dollar geführte Festkredite gezahlt hat, gem. § 8 Nr. 1 GewStG in Höhe von 50 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin betreibt ein Importunternehmen für Teppiche. Zur Finanzierung der Wareneinkäufe wurden laufend Bankkredite aufgenommen, die in Form von Festkrediten zur Verfügung gestellt worden sind. Die Aufnahme dieser Kredite erfolgte sowohl in D-Mark als auch in US-Dollar.