BFH - Urteil vom 31.05.2005
I R 73/03
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 83
BFH/NV 2006, 449
BFHE 211, 43
BStBl II 2006, 134
DB 2006, 25
DStRE 2006, 278
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2369/96

Dauerschulden bei mehreren wirtschaftlich miteinander verknüpften Krediten

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen I R 73/03

DRsp Nr. 2006/48

Dauerschulden bei mehreren wirtschaftlich miteinander verknüpften Krediten

»1. Wird aufgrund eines Rahmenkreditvertrages und einer hierfür abgegebenen Garantieerklärung der Muttergesellschaft eine Vielzahl von Krediten zur Finanzierung eigener und fremder Handelsgeschäfte ohne zeitliche Unterbrechung in Anspruch genommen, können Dauerschulden vorliegen, wenn der Zusammenhang zwischen den einzelnen laufenden Geschäften und dem Kredit nicht vertraglich begründet und bei der Abwicklung des Kredits auch tatsächlich gewahrt wird. 2. Eine Schuld mit wechselndem Bestand ist nicht nur in Höhe des Mindestbestandes als Dauerschuld anzusehen.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gehört als 100 %ige Tochtergesellschaft der A, B-Stadt, C-Ausland, zum Konzern der A-Gruppe. Gegenstand des Unternehmens ist der Import, Export, Vertrieb und die Vermittlung von Produkten der Konsumgüterindustrie und der Schwerindustrie sowie die Vermittlung auf dem Gebiet des Anlagenbaus, weiterhin die Besorgung fremder Handelsgeschäfte und die Durchführung von Finanzierungen.