BFH - Urteil vom 28.05.1998
X R 80/94
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 1, 2, 5 ; HGB § 247 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 359

Dauerschulden; Finanzierung durch sog. sale and lease-back-Verfahren

BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen X R 80/94

DRsp Nr. 1999/579

Dauerschulden; Finanzierung durch sog. "sale and lease-back"-Verfahren

1. Dauerschuldcharakter hat ein Kredit nur, wenn die Valuta der Schaffung des eigentlichen Dauerkapitals dient, das der Betrieb seiner Eigenart und seiner besonderen Anlage und Gestaltung nach ständig zur Verfügung haben muss. 2. Für die Frage, ob eine Schuld/ein Kredit eine Dauerschuld darstellt, kommt es auf den Anlass der Schuld-/bzw. Kreditaufnahme im Zeitpunkt der Begründung an. Eine Schuld, die einmal Dauerschuldcharakter hat, bleibtbis zu ihrem Erlöschen Dauerschuld. 3. Handelt es sich um WG, die zur dauernden Nutzung im Betrieb bestimmt sind und tatsächlich im Betrieb eingesetzt werden, schließt die Absicht des späteren Verkaufs an eine Leasinggesellschaft bei gleichzeitigem Abschluss eines Leasingvertrages (sog. sale-and-lease-back) die Zuordnung zum Anlagevermögen nicht aus. Entscheidend ist allein die vorgesehene Art der Nutzung für den Betrieb. 4. Werden WG, die dauerhaft im Betrieb genutzt werden sollen, mit Krediten finanziert, so sind die daraus resultierenden Kreditverbindlichkeiten keine laufenden Verbindlichkeiten.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 1, 2, 5 ; HGB § 247 Abs. 2 ;

Gründe: