BFH - Urteil vom 13.07.1999
VIII R 52/98
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 80

Dauerschuldzinsen bei Abfindungsschuld gegenüber Kommanditisten-Erben

BFH, Urteil vom 13.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 52/98

DRsp Nr. 1999/8751

Dauerschuldzinsen bei Abfindungsschuld gegenüber Kommanditisten-Erben

Die Hälfte der bei der Gewinnermittlung abgezogenen Zinsen ist gewerbesteuerlich dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, wenn eine KG als Schuldnerin des Abfindungsanspruchs des Erben einer Kommanditistin Zinsen zu zahlen hat.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der X-GmbH & Co KG (im folgenden: KG). Kommanditistinnen der KG waren A und die S-GmbH, Komplementärin die Y-GmbH. Die Komplementärin war am Vermögen der KG nicht beteiligt.

A verstarb im Januar 1993. Ihre Alleinerbin war eine Stiftung (Erbin). Dieser stand aufgrund der im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes der Kommanditistin getroffenen Regelungen ein Abfindungsanspruch gegenüber der KG zu, der zu verzinsen war. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG gingen die Gesellschaftsrechte des verstorbenen Kommanditisten "auf die verbleibenden Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital über".

Die KG zog bei der Ermittlung ihres Gewinns für das Streitjahr 1993 die gezahlten Zinsen für das Auseinandersetzungsguthaben als Betriebsausgabe ab.