BFH - Urteil vom 07.07.2004
XI R 65/03
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2797
BB 2005, 367
BFH/NV 2005, 140
BFHE 2007, 340
BStBl II 2005, 102
DB 2005, 143
DStR 2004, 2189
GmbHR 2004, 185
GmbHR 2004, 252
NZG 2005, 96
ZfIR 2005, 264
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 84/02

Dauerschuldzinsen bei Kreditgewährung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen XI R 65/03

DRsp Nr. 2004/19207

Dauerschuldzinsen bei Kreditgewährung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

»1. Ein Darlehen, das das Besitzunternehmen aufgenommen und an das Betriebsunternehmen weitergegeben hat, ist beim Besitzunternehmen kein sog. durchlaufender Kredit, wenn die Darlehensmittel zur Modernisierung von Betriebsgebäuden des Besitzunternehmens, die das Betriebsunternehmen gepachtet hat, verwendet werden. 2. Die dem Besitzunternehmen entstandenen Darlehenszinsen können nicht mit den vom Betriebsunternehmen erhaltenen Darlehenszinsen verrechnet werden, weil diese Leistung nicht der unmittelbaren Verringerung der Zinslast dienen soll.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin von Hotelgrundstücken. Die Grundstücke sind an die Z-GmbH verpachtet, die die Hotels betreibt und an der die Klägerin zu 100 % beteiligt ist. Die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung (personelle und sachliche Verflechtung) sind gegeben.