FG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.1999
VI 279/96
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 1147

Dauerschuldzinsen für aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtungen aus Besserungsversprechen

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen VI 279/96

DRsp Nr. 1999/11268

Dauerschuldzinsen für aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtungen aus Besserungsversprechen

«Wird auf eine Darlehensforderung dergestalt verzichtet daß dem gewerbesteuerpflichtigen Schuldner ein einmaliger Zuschuß in Höhe des Darlehens bewilligt wird, der Schuldner sich aber im Gegenzug unter der aufschiebenden Bedingung künftiger Jahresüberschüsse dazu verpflichtet, den Zuschuß nebst 10-prozentiger Jahresverzinsung mit diesen Mitteln auszugleichen, so stellen die vom Schuldner aufgrund des Besserungsversprechens gezahlten Zinsen Dauerschuldzinsen, iSv. § 8 Nr. 1 GewStG dar.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Beurteilung aufschiebend bedingter Verbesserungsverpflichtungen als Dauerschulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz.

Die Klägerin betreibt seit ihrer Gründung am 3. Januar 1980 in R ein Unternehmen zur Ausführung von Baugeschäften aller Art. Als Gesellschafter sind an ihr K mit einem Geschäftsanteil von 30.000,00 DM sowie M mit einem Gesellschaftsanteil von 20.000,00 DM beteiligt.