Die Beteiligten streiten um die Beurteilung aufschiebend bedingter Verbesserungsverpflichtungen als Dauerschulden im Sinne des §
Die Klägerin betreibt seit ihrer Gründung am 3. Januar 1980 in R ein Unternehmen zur Ausführung von Baugeschäften aller Art. Als Gesellschafter sind an ihr K mit einem Geschäftsanteil von 30.000,00 DM sowie M mit einem Gesellschaftsanteil von 20.000,00 DM beteiligt.
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