FG Niedersachsen - Urteil vom 19.07.2007
10 K 583/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1770

Dauervermietung; Eigennutzung; Einkünfteerzielungsabsicht; VuV - Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht nach Dauervermietung

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 10 K 583/03

DRsp Nr. 2007/18705

Dauervermietung; Eigennutzung; Einkünfteerzielungsabsicht; VuV - Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht nach Dauervermietung

1. Besteht hinsichtlich einer Wohnung die Absicht der Dauervermietung, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beabsichtigt ist, VuV-Einkünfte zu erzielen. 2. Aufwendungen für eine bereits bei Erwerb leer stehende Wohnung sind so lange als WK abziehbar, solange der Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben wird. An der Aufgabe fehlt es, solange sich der Stpfl. ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. Für die Absicht der Vermietung trägt der Stpfl. die Feststellungslast. 3. Die Auffassung des BFH zur Eigennutzung bei teilweise auch selbst genutzten Ferienwohnungen ist auch auf andere Formen kurzfristiger Vermietung an wechselnde Gäste, die mit Leerstandszeiten verbunden ist, entsprechend anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: