FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2012
2 K 776/11
Normen:
EStG § 39d Abs. 3 S. 4; EStG § 39b Abs. 6; EStG § 41b Abs. 1; EStG § 41c Abs. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 1 Abs. 4; DBA FRA Art. 13 Abs. 1; DBA FRA Art. 13 Abs. 5; DBA FRA Art. 1 Abs. 1; DBA FRA Art. 2 Abs. 1 Nr. 4; DBA-Österreich Art. 15 Abs. 1; GG Art. 59 Abs. 2;

DBA-Dreieckssachverhalt Österreich-Frankreich-Deutschland bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Fortsetzungsfeststellungsklage bei Abschluss des Lohnsteuerkontos

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 2 K 776/11

DRsp Nr. 2013/6520

DBA-Dreieckssachverhalt Österreich-Frankreich-Deutschland bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Fortsetzungsfeststellungsklage bei Abschluss des Lohnsteuerkontos

1. Kann ein abgeschlossenes Lohnsteuerkonto nicht mehr gändert werden, da die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wurde, verwandelt sich die unzulässig gewordene Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage. 2. Hat ein Steuerpflichtiger einen Wohnsitz in Österreich und einen Zweitwohnsitz in Frankreich und pendelt er täglich von Frankreich in das Inland, wo er einen nichtselbstständige Arbeit ausübt, steht das Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nicht dem Quellenstaat Deutschlad, sondern Frankreich zu. 3. Die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich ist nicht durch das DBA-Österreich gesperrt.

1. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Beklagten vom 28. Mai 2010, dem Kläger eine Bescheinigung über die Freistellung vom Lohnsteuerabzug gemäß § 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 39 b Abs. 6 EStG zu erteilen, und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2011 rechtswidrig waren.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigen zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.