FG Köln - Urteil vom 25.02.2014
8 K 2555/11
Normen:
DBA-Italien Art 24 Abs 3 Buchst a; DBA-Italien Art 15; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 734

DBA-Italien -- Besteuerungsrecht bei Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit

FG Köln, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 8 K 2555/11

DRsp Nr. 2014/9061

DBA-Italien -- Besteuerungsrecht bei Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit

Gehälter für eine Beschäftigung im privaten Dienst im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind nicht gemäß Art. 24 Abs. 3 Buchst. a, Art. 15 DBA-Italien von der Besteuerung freizustellen, wenn der Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeit freigestellt und deswegen nicht mehr aktiv in Italien tätig ist.

Normenkette:

DBA-Italien Art 24 Abs 3 Buchst a; DBA-Italien Art 15; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für das Streitjahr – 2002 – über das Besteuerungsrecht Deutschlands für Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nach seiner Freistellung von der Arbeitspflicht.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger war seit 1998 für die in A/Italien (Südtirol) ansässige B Srl. nichtselbständig tätig. Am 29.10.2001 schloss er mit der B Srl. eine Beendigungsvereinbarung. § 1 dieser Vereinbarung lautet:

§ 1

Der zwischen den Parteien bestehende Dienstvertrag vom 12/20-Oktober-1998 endet am 31-Dezember-2003, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Herr C wird unter Fortzahlung seiner sämtlichen Bezüge unwiderruflich und unter Anrechnung der ab der Unterzeichnung dieser Vereinbarung entstehenden Urlaubsansprüche von seiner Arbeit freigestellt.