FG München - Urteil vom 08.11.2006
9 K 4233/02
Normen:
DBA ITA Art. 24 Abs. 3 Buchst. a Art. 13 Abs. 2 ; DBASchlProt ITA Nr. 16 Buchst. d; EStG (1990) § 16 § 34 Abs. 2 § 32b ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1102
EFG 2007, 356

DBA-Italien: Keine Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts

FG München, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 9 K 4233/02

DRsp Nr. 2007/3000

DBA-Italien: Keine Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts

1. Der Wortlaut in Ziffer 16 Buchstabe d des Protokolls zu Art. 24 Abs. 3 Buchstabe a DBA Italien 1989 lässt keinen Umkehrschluss dahin gehend zu, dass das Besteuerungsrecht im Hinblick auf Einkünfte, die einem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Quellenstaates unterfallen, bei Nichtausübung desselben an den Ansässigkeitsstaat zurückfiele. 2. Der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielte Gewinn aus der Umwandlung einer italienischen KG in eine italienische GmbH ist im Inland weder der Besteuerung nach §§ 16, 34 Abs. 2 EStG, noch dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.

Normenkette:

DBA ITA Art. 24 Abs. 3 Buchst. a Art. 13 Abs. 2 ; DBASchlProt ITA Nr. 16 Buchst. d; EStG (1990) § 16 § 34 Abs. 2 § 32b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der aus einer formwechselnden Umwandlung einer italienischen Personengesellschaft in eine italienische Kapitalgesellschaft im Streitjahr entstandene Veräußerungsgewinn i.H.v. 882.631 DM der deutschen Besteuerung im Rahmen der §§ 16, 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung und Ziffer 16 Buchstabe d des Protokolls zu Art. 24 Abs. 3 Buchstabe a Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Italien in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom 18. Oktober 1989 unterliegt.