FG Hessen - Urteil vom 25.04.2018
9 K 24/18
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; DBA Tunesien Art. 19 Abs. 3;

DBA; Kassenstaatsprinzip; Entwicklungshelferklausel

FG Hessen, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 9 K 24/18

DRsp Nr. 2018/8300

DBA; Kassenstaatsprinzip; Entwicklungshelferklausel

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 06.12.2017 wird dahingehend geändert, dass die abzuführende Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag für 2016 nur aus der für das Projekt 1 in Tunesien" geleisteten Vergütung berechnet wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; DBA Tunesien Art. 19 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage der Besteuerung nach der sog. Entwicklungshelfer-Klausel - EZ-Klausel) im Sinne des Art. 19 Abs. 3 DBA Tunesien.

Mit Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für den Zeitraum 2016 vom 06.12.2017 nahm der Beklagte die Klägerin i.H.v. 7.502,78 € Lohnsteuer und 412,60 € Solidaritätszuschlag in Anspruch.

Folgender - zwischen den Beteiligten unstreitiger - Sachverhalt liegt dem zu Grunde:

Die Klägerin beschäftigt den Arbeitnehmer A als sog. Auslandsmitarbeiter für die Entwicklungshilfe in Tunesien. Dieser hat dort seinen Wohnsitz und ist in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig.

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