BFH - Beschluss vom 17.10.2003
I B 98/03
Normen:
DBA LUX Art. 10 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 161
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2749/02

DBA LUX; inländischer Berufskraftfahrer mit luxemburgischem ArbG

BFH, Beschluss vom 17.10.2003 - Aktenzeichen I B 98/03 - Aktenzeichen I S 9/03

DRsp Nr. 2003/15280

DBA LUX; inländischer Berufskraftfahrer mit luxemburgischem ArbG

1. Einkünfte eines im Inland wohnenden Berufskraftfahrers, der für einen in Luxemburg ansässigen ArbG tätig ist, sind in Deutschland insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als die Arbeit in Luxemburg ausgeübt wird.2. Ob die Urlaubs- und Krankheitstage in vollem Umfang in Deutschland zu besteuern sind, ist ernstlich zweifelhaft. Denn für eine vollständige Zuordnung der arbeitsfreien Tage in die inländische Besteuerung fehlt die Rechtsgrundlage. Es ist daher anzunehmen, dass auch diejenigen Bezüge, die für Urlaubs- und Krankheitstage gezahlt werden, nur anteilig der deutschen Besteuerung unterfallen.

Normenkette:

DBA LUX Art. 10 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2 ; FGO § 69 ;

Gründe: