I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinnanteile eines in Deutschland Ansässigen aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer Schweizer AG in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einzubeziehen oder nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (1985) am Unternehmen der Schweizer A-AG still beteiligt. Dabei sollte er nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch an den stillen Reserven und am Firmenwert der A-AG partizipieren.
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