BFH - Urteil vom 21.07.1999
I R 110/98
Normen:
DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1, 7, 8, Art. 10 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Lit. a;
Fundstellen:
BB 1999, 2446
BB 2000, 805
BFH/NV 2000, 259
BFHE 190, 118
BStBl II 1999, 812
DB 1999, 2393
DStR 1999, 1894
DStZ 2000, 103
NZG 2000, 222
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

DBA-Schweiz: Abkommensrechtliche Behandlung der Gewinnanteile aus atypisch stillen Beteiligungen

BFH, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen I R 110/98

DRsp Nr. 2000/726

DBA-Schweiz: Abkommensrechtliche Behandlung der Gewinnanteile aus atypisch stillen Beteiligungen

»Ist eine in Deutschland ansässige Person atypisch still an dem Unternehmen einer Schweizer Kapitalgesellschaft beteiligt, so sind die auf diese Weise erzielten Gewinnanteile Unternehmensgewinne i.S. des Art. 7 DBA-Schweiz. Diese Gewinnanteile durften bis zum Veranlagungszeitraum 1993, soweit die Schweizer Gesellschaft aktiv tätig war und ihr Gewinn innerhalb von schweizerischen Betriebstätten erzielt wurde, nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden.«

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1, 7, 8, Art. 10 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Lit. a;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinnanteile eines in Deutschland Ansässigen aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer Schweizer AG in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einzubeziehen oder nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (1985) am Unternehmen der Schweizer A-AG still beteiligt. Dabei sollte er nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch an den stillen Reserven und am Firmenwert der A-AG partizipieren.