FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.06.2008
3 K 147/07
Normen:
EStG 2002 § 34c Abs. 3 Alt. 3; DBA CHE 1971 Art. 15 Abs. 1; DBA CHE 1971 Art. 15a Abs. 1; DBA CHE 1971 Art. 15a Abs. 2 S. 1; DBA CHE 1971 Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA CHE 1971 Art. 24 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1399

DBA-Schweiz; Arbeitsort bei Tätigkeit in mehreren Betrieben; Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer auf deutsche Einkommensteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 3 K 147/07

DRsp Nr. 2009/10770

DBA-Schweiz; Arbeitsort bei Tätigkeit in mehreren Betrieben; Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer auf deutsche Einkommensteuer

1. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betreib seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine Tätigkeit überwiegend tatsächlich auszuüben hat. 2. Entscheidend für die Grenzgängereigenschaft ist der Ort der Tätigkeit und nicht der Ort der Ansässigkeit des Arbeitgebers. 3. Quellensteuer, die von der Schweiz abkommenswidrig auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in der BRD nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz einkommensteuerpflichtigen Grenzgängers erhoben wurde, ist bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 34c Abs. 3 Alt. 3 EStG wie Werbungskosten abzuziehen.

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 17. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2005 wird die Einkommensteuer auf 12.800 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 86 v.H., der Beklagte zu 14 v.H. zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 34c Abs. 3 Alt. 3; DBA CHE 1971 Art. 15 Abs. 1; DBA CHE 1971 Art. 15a Abs. 1; DBA CHE 1971 Art. 15a Abs. 2 S. 1; DBA CHE 1971 Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA CHE 1971 Art. 24 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand: