BFH - Urteil vom 22.10.2003
I R 53/02
Normen:
DBA-Schweiz Art. 15, 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 247
BFHE 204, 102
BStBl II 2004, 704
DB 2004, 414
DStRE 2004, 212
IStR 2004, 653
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 201/01

DBA-Schweiz: Besteuerungsrecht bei Einkünften aus nichtselbständige Arbeit

BFH, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen I R 53/02

DRsp Nr. 2004/36

DBA-Schweiz: Besteuerungsrecht bei Einkünften aus nichtselbständige Arbeit

»1. Vergütungen, die ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von einem Reeder mit Geschäftsleitung in der Schweiz für seine nichtselbständige Arbeit an Bord eines Binnenschiffes erhält, sind gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz von der Besteuerung in Deutschland nur freizustellen, soweit sie für eine in der Schweiz ausgeübte Arbeit gezahlt und in der Schweiz besteuert werden.2. Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz enthält keine Fiktion des Arbeitsortes.«

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 15, 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Jahr 1999 und in den Folgejahren in Deutschland wohnten. Der Kläger war im angegebenen Zeitraum als Rheinschiffer für eine Reederei mit Geschäftsleitung in der Schweiz nichtselbständig tätig. Er befuhr regelmäßig die Strecke Basel-Rotterdam. Jede dieser Fahrten dauerte zehn Tage, wovon zwei Tage in einem Schweizer Hafen verbracht wurden. Die Vergütungen des Klägers für seine Arbeit an Bord des Schiffes betrugen im Jahr 1999 insgesamt 58 160 sfr. Davon behielt der Arbeitgeber nach einer von ihm ausgestellten und vom Kläger vorgelegten Bescheinigung 733 sfr Schweizer Quellensteuer ein.