I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus der Vorbereitung einer später nicht betriebenen Seeschifffahrt von Art. 8 Abs. 1 und 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, 1033, und BGBl II 1973, 74) erfasst werden.
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