BFH - Urteil vom 20.10.2004
I R 31/04
Normen:
DBA-Schweiz Art. 15 a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 840
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 438/02

DBA-Schweiz: Grenzgänger

BFH, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen I R 31/04

DRsp Nr. 2005/4125

DBA-Schweiz: Grenzgänger

1. Grenzgänger i.S. des Art. 15 a DBA-Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.2. Die Grenzgängereigenschaft entfällt nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 15 a ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) nach Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) der deutschen Besteuerung unterliegen.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr (1998) in Deutschland wohnten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war bei der Schweizer X-AG in B nichtselbständig tätig. Die Entfernung zwischen seinem inländischen Wohnort A und B betrug 125 km.