I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der im Jahr 1996 (Streitjahr) geltenden Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA-Schweiz 1992-- in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden dürfen.
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