FG Baden-Württemberg - GERICHTSBESCHEID vom 07.01.2009
3 K 116/07
Normen:
DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA CHE 1971/1992 Art. 15 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1728

DBA-Schweiz; Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten; Abweichung von Verständigungsvereinbarungen; Handlungsbevollmächtigter nach Schweizer Obligationenrecht ist kein leitender Angestellter

FG Baden-Württemberg, GERICHTSBESCHEID vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 3 K 116/07

DRsp Nr. 2009/10788

DBA-Schweiz; Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten; Abweichung von Verständigungsvereinbarungen; Handlungsbevollmächtigter nach Schweizer Obligationenrecht ist kein leitender Angestellter

1. Die Grenzgängereigenschaft i. S. d. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Grenze mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich überquert. 2. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten sowie Tage, an denen der Arbeitnehmer nach einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sind keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992. 3. Tage, an denen ein in der BRD ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausübt, sind nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 zu berücksichtigen. 4. Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe.