BFH - Beschluss vom 26.04.2005
I B 157/04
Normen:
DBA-CSK Art. 5 Abs. 2 lit. g Art. 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1763
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4417/97

DBA-Tschechoslowakei; Betriebsstätte im Inland; Beginn der Bautätigkeit

BFH, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen I B 157/04

DRsp Nr. 2005/11839

DBA-Tschechoslowakei; Betriebsstätte im Inland; Beginn der Bautätigkeit

1. Der Betriebsstättenbegriff i. S. von Art. 5 DBA-Tschechoslowakei umfasst insbesondere eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer 12 Monate überschreitet.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Bauausführungen mit der Vornahme von sog. Vorbereitungsarbeiten beginnen.

Normenkette:

DBA-CSK Art. 5 Abs. 2 lit. g Art. 15 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in den Streitjahren (1991 und 1992) im Inland eine Betriebsstätte i.S. des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 19. Dezember 1980 (DBA-Tschechoslowakei) besessen hat.