LSG Bayern - Beschluss vom 11.01.2021
L 5 KR 487/20 B ER
Normen:
SGG § 172; SGG § 173; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b); SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 13 Abs. 3a; SGG § 88;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 928/20

Definition der schwerwiegenden Erkrankung gemäß dem SGB VAnforderungen an die Einschätzung des verordnenden Arztes bezüglich einer schwerwiegenden ErkrankungVertragsärztliche Verordnung von CannabisAnspruch auf Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 487/20 B ER

DRsp Nr. 2023/6169

Definition der schwerwiegenden Erkrankung gemäß dem SGB V Anforderungen an die Einschätzung des verordnenden Arztes bezüglich einer schwerwiegenden Erkrankung Vertragsärztliche Verordnung von Cannabis Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schwerwiegenden Erkrankung ist dem SGB V nicht fremd und entsprechend dem Ausnahmecharakter der Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die Krankheit lebensbedrohlich sein muss oder aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt2. Die begründete Einschätzung des verordnenden Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes desVersicherten darf sich nicht allein auf die positiven Erfahrungen des Versicherten aus der Sebsttherapie beschränken.3. Für eine Erstgenehmigung einer Cannabis-Behandlung ist aus systematischen Gründen eine vertragsärztliche Verordnung erforderlich.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 06.10.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 173; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b); SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 13 Abs. 3a; SGG § 88;