BFH - Beschluss vom 28.09.2009
XI B 103/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 73
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 408/04

Definition der von einem Unternehmer gem. § 6a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz i.d.F. 1999 (UStG) zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei ausbleibender Beförderung oder Versendung eines Lieferungsgegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet

BFH, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen XI B 103/08

DRsp Nr. 2009/25433

Definition der von einem Unternehmer gem. § 6a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz i.d.F. 1999 (UStG) zu beachtenden "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" bei ausbleibender Beförderung oder Versendung eines Lieferungsgegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet.

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. März 2009 XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976, m.w.N.). Ferner darf sich die Bedeutung der Rechtssache nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen und einer Verallgemeinerung zugänglich sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 III B 119/05, BFH/NV 2006, 1844).