FG Hamburg - Urteil vom 25.04.2001
IV 295/98
Normen:
ZK Art. 151 Abs. 1 ; ZK Art. 29 Abs. 1 ; ZK Art. 32 Abs. 4 ;

Definition des Begriffes: Einkaufsprovisionen

FG Hamburg, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen IV 295/98

DRsp Nr. 2002/4566

Definition des Begriffes: Einkaufsprovisionen

Unter Einkaufsprovisionen i. S. d. Zollwertrechts sind Beträge zu verstehen, die ein Einführer jemandem dafür zahlt, dass er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Ware tätig wird.

Normenkette:

ZK Art. 151 Abs. 1 ; ZK Art. 29 Abs. 1 ; ZK Art. 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte in den Jahren 1994 und 1995 im Rahmen eines ihr bewilligten passiven Veredelungsverkehrs mehrere Sendungen Krabben nach Polen aus, die dort bei der Fa. F aufgrund eines mit der Klägerin am 4. Januar 1993 geschlossenen Lohnveredelungsvertrags geschält wurden. Bei der Wiedereinfuhr der geschälten Krabben wurde vom Beklagten - Zollamt Z - eine Differenzverzollung durchgeführt, wobei für die Ermittlung des Zollwerts der Veredelungserzeugnisse (u.a.) der von der Klägerin angemeldete Veredelungslohn der Fa. F zugrunde gelegt wurde.