BFH - Urteil vom 07.02.2012
IX R 27/10
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 4; EStG § 7 Abs. 5 Buchst. a); EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1288/07

Degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) für eine Etagenwohnung durch Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen IX R 27/10

DRsp Nr. 2012/6102

Degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) für eine Etagenwohnung durch Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung"

NV: Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens setzt § 11d Abs. 1 EStDV die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der AfA voraus, nicht jedoch auch die Verwirklichung eines Tatbestands der Einkunftsart durch den Rechtsvorgänger.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 4; EStG § 7 Abs. 5 Buchst. a); EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I. 2005 erwarb die Erblasserin von einem Bauträger eine (zu erstellende) Eigentumswohnung (ETW) in X, die sie nach Fertigstellung selbst zu nutzen beabsichtigte. Die ETW wurde vertragsgemäß und bezugsfertig am 15. Dezember 2005 an die Erblasserin übergeben.

Am 29. Dezember 2005 verstarb die Erblasserin, sie wurde von F und M je zur Hälfte als Rechtsnachfolger und Beteiligte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) beerbt. Die ETW war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezogen worden und wurde von der Klägerin ab 1. Juli 2006 fremdvermietet.