FG München vom 02.02.1998
13 K 3936/94
Fundstellen:
EFG 1998, 936

Degressive AfA bei Begründung von Wohnungseigentum?

FG München, vom 02.02.1998 - Aktenzeichen 13 K 3936/94

DRsp Nr. 2001/2983

Degressive AfA bei Begründung von Wohnungseigentum?

Für den Um- und Ausbau eines Dachgeschosses kommt die Gewährung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5, 5 a EStG nicht in Betracht, wenn das Wohnungseigentum i.S. des § 8 WEG für den neu geschaffenen Wohnraum erst in dem Jahr begründet worden ist, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit (= Herstellung) folgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Gewährung der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr (1992) geltenden Fassung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die 1992 hergestellte Eigentumswohnung auf dem Grundstück ... in ... .

Kläger sind die Rechtsnachfolger der am 05.08.1994 verstorbenen Erblasserin (E) in ungeteilter Erbengemeinschaft.

Im Jahr 1991 hatte E mit der Planung für die Erstellung einer Eigentumswohnung im Dachgeschoss des o.g. Grundstücks begonnen. Im Juli 1991 wurde vom beauftragten Architekturbüro ein Eingabeplan erstellt (Bezugnahme auf diesen Eingabeplan unter den Anlagen zur Klageschrift, FG-Akte, braunes Kuvert). Er trägt die Bezeichnung "Umbau und Ausbau eines Dachgeschosses".