Die Kläger sind Eheleute. Sie erwarben mit Notarvertrag vom 19.5.1993 je die Hälfte der Eigentumswohnung in der (Teileigentum Nr. 4. Die Eigentumswohnung gehört zum Privatvermögen der Kläger. Die Kläger vermieteten diese Wohnung ab Fertigstellung (1.8.1993) bis zum 30.11.1994 als Büro.
In der Einkommensteuer-(ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1994 begehrten die Kläger die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG in Höhe von 7 v.H. aus ... DM ... DM.
Im ESt-Bescheid für 1994 vom 22.1.1996 berücksichtigte das FA lediglich die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG in Höhe von 5 v.h. ... DM.
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