Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) --eine Erbengemeinschaft-- errichteten in den Jahren 1972/73 ein Gebäude, auf dessen Herstellungskosten sie degressive Absetzungen für Abnutzungen (AfA) nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1971 vornahmen. Das Gebäude war bis Februar 1989 ausschließlich zu fremden betrieblichen Zwecken vermietet. Ab März 1989 und auch im Streitjahr 1992 vermieteten die Klägerinnen eine --zuvor als Büro genutzte-- Wohnung im dritten Obergeschoß zu Wohnzwecken. In den Jahren 1991/92 ließen sie das bis dahin leerstehende Dachgeschoß mit Baukosten in Höhe von insgesamt 451 013 DM zu drei Wohnungen (Nutzfläche zusammen 182,02 qm) sowie einem Büro (Nutzfläche 46,75 qm) ausbauen und vermieteten die neu geschaffenen Wohnungen zu Wohnzwecken.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Streitjahres machten die Klägerinnen --wie im- Vorjahrdegressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG 1990 in Höhe von 5 v.H. der Kosten für den Dachgeschoßausbau geltend.
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