FG Köln vom 11.04.2001
1 K 6452/94
Fundstellen:
EFG 2001, 962

Degressive AfA nach Gründung einer Gemeinschaftspraxis

FG Köln, vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 1 K 6452/94

DRsp Nr. 2001/13260

Degressive AfA nach Gründung einer Gemeinschaftspraxis

Wird eine Einzelpraxis zu Teilwerten in eine Gemeinschaftspraxis eingebracht, kann der einbringende Gemeinschafter die bisherige degressive AfA nicht fortführen, wenn das Jahr der Gründung der Gemeinschaftspraxis nach dem Jahr der Gebäudeherstellung liegt.

Für die Praxis:

Entgegen der Auffassung des Klägers hängt die Beurteilung als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang im steuerlichen Sinne nicht von einem zivilrechtlichen Eigentumswechsel ab, sondern von der Frage, mit welchem Wert der betrieblich genutzte Gebäudeteil in die Gesellschaft eingebracht wurde. Das Auseinanderfallen von Einbringungszeitpunkt und Fertigstellung des Gebäudes ist für die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nur unschädlich, wenn die Einbringung zum Buchwert oder einem Zwischenwert erfolgt (Widmann/Mayer, UmwStG, Rz. 285 zu § 24 UmwStG).

Fundstellen