BFH - Urteil vom 03.04.2001
IX R 16/98
Normen:
EStG § 7 Abs. 3, 4, 5, § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1671
BFHE 195, 273
BStBl II 2001, 599
DStR 2001, 1694
NJW 2002, 3200
NZM 2002, 188
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Degressive Gebäude-AfA für Zweiterwerber

BFH, Urteil vom 03.04.2001 - Aktenzeichen IX R 16/98

DRsp Nr. 2001/10958

Degressive Gebäude-AfA für Zweiterwerber

»Die AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG kann auch der Zweiterwerber im Herstellungsjahr nicht in Anspruch nehmen, wenn sie bereits bei einem Ersterwerber berücksichtigt worden ist. In diesem Fall schließt jedoch § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG die Inanspruchnahme der AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG durch den Zweiterwerber im folgenden Jahr nicht aus.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 3, 4, 5, § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 28. Dezember 1993 eine Eigentumswohnung von der Fa. X GmbH zum Preis von 229 000 DM, die er ab dem 19. Februar 1994 vermietete.

Die Wohnung war im Frühjahr 1993 fertig gestellt worden. Zunächst hatten sie die Herren D und E erworben und in der Zeit vom 15. Juni bis 15. Dezember 1993 vermietet. Danach wurde der Kaufvertrag zwischen ihnen und der Fa. X GmbH wieder aufgehoben. Für das Streitjahr 1993 machten sie Absetzungen für Abnutzung (AfA) in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Jahr 1993 geltenden Fassung (EStG 1993) geltend.