I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 28. Dezember 1993 eine Eigentumswohnung von der Fa. X GmbH zum Preis von 229 000 DM, die er ab dem 19. Februar 1994 vermietete.
Die Wohnung war im Frühjahr 1993 fertig gestellt worden. Zunächst hatten sie die Herren D und E erworben und in der Zeit vom 15. Juni bis 15. Dezember 1993 vermietet. Danach wurde der Kaufvertrag zwischen ihnen und der Fa. X GmbH wieder aufgehoben. Für das Streitjahr 1993 machten sie Absetzungen für Abnutzung (AfA) in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Jahr 1993 geltenden Fassung (EStG 1993) geltend.
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