OLG Bamberg - Beschluss vom 20.06.2022
1 U 565/21
Normen:
ZPO § 148; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 222/21

Deliktische Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-AbgasskandalDieselmotor der Baureihe EA 288 und Abgasnorm Euro 6Antrag auf Aussetzung eines VerfahrensBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 1 U 565/21

DRsp Nr. 2022/14715

Deliktische Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Abgasskandal Dieselmotor der Baureihe EA 288 und Abgasnorm Euro 6 Antrag auf Aussetzung eines Verfahrens Begriff der Sittenwidrigkeit

Eine sekundäre Darlegungslast kommt in Betracht, wenn der darlegungs- und beweisbelasteten Partei eine nähere Darlegung von Anspruchsvoraussetzungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die gegnerische Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt oder es ihr zuzumuten ist, nähere Angaben zu machen.

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

2.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 30.11.2021 (Az.: 22 O 222/21) einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 32.736,08 € festzusetzen.

3.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.07.2022.

Normenkette:

ZPO § 148; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger macht deliktische Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal geltend.

1. 2. 3. 4.