Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs A 2.0 CDTi, Schadstoffklasse EU6 deliktische Ansprüche auf Schadensersatz geltend.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt der Kläger unter näherer Darlegung vor:
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