OLG Hamm - Beschluss vom 11.03.2021
28 U 111/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 831; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 219/19

Deliktische Ansprüche auf Schadensersatz nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitMittelbare Schädigung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 28 U 111/20

DRsp Nr. 2022/14855

Deliktische Ansprüche auf Schadensersatz nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Mittelbare Schädigung

Bei mittelbaren Schädigungen ist entscheidend, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 831; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs A 2.0 CDTi, Schadstoffklasse EU6 deliktische Ansprüche auf Schadensersatz geltend.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt der Kläger unter näherer Darlegung vor: