OLG Köln - Beschluss vom 29.03.2022
1 U 4/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 102/21

Deliktischer Anspruch nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsBeitritt zu einer SammelklageHemmung der Verjährung

OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 1 U 4/22

DRsp Nr. 2022/7441

Deliktischer Anspruch nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Beitritt zu einer Sammelklage Hemmung der Verjährung

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses.

Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gemäß Ziffer 1222 zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.