FG Nürnberg - Urteil vom 29.04.2005
III 168/06
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Dem Kindergeld vergleichbare Leistungen

FG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen III 168/06

DRsp Nr. 2007/21140

Dem Kindergeld vergleichbare Leistungen

Bei der Unterhaltsberechtigtenzulage - Kinder - nach Art. 69 des Beamtenstatuts des Europäischen Patentamts handelt es sich um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung im Sinn des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (entsprechend DA-FamEStG 2004, 65.1.4).

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Familienkasse Kindergeld für ihr Kind 1 , geb. 21.07.2004. Sie ist bei der Volkshochschule im Städtedreieck e.V., A (VHS) beschäftigt. Die VHS ist Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und den Tarifverträgen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

Der nichteheliche Vater des Kindes, 2 , ist beim Europäischen Patentamt in München beschäftigt. Ausweislich einer Bestätigung des Europäischen Patentamts vom 20.11.2005 erhält er seit dem Monat der Geburt des Kindes eine Unterhaltsberechtigtenzulage. Die Unterhaltsberechtigtenzulage entspricht nach dieser Bestätigung "im Prinzip dem deutschen Kindergeld".