FG Niedersachsen - Urteil vom 09.02.2006
11 K 11002/03
Normen:
EStG § 10f ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 783
EFG 2006, 1051

Denkmalgeschütztes Nebengebäude; Baudenkmal; Nebenraum - Steuervergünstigung nach § 10f EStG für vom Wohnhaus getrenntes, denkmalgeschütztes Nebengebäude

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 11 K 11002/03

DRsp Nr. 2006/11827

Denkmalgeschütztes Nebengebäude; Baudenkmal; Nebenraum - Steuervergünstigung nach § 10f EStG für vom Wohnhaus getrenntes, denkmalgeschütztes Nebengebäude

1. Nach § 10f Abs. 1 EStG können Aufwendungen an einem eigenen Gebäude wie Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Die Aufwendungen sind nur begünstigt, soweit der Stpfl. das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu "eigenen Wohnzwecken" nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem EigZulG einbezogen hat. 2. Für die Zuordnung von Räumen zu den "Wohnzwecken dienenden Räumen" genügt es, dass der Raum mittelbar Wohnzwecken dient. Das trifft auch für Nebenräume des hauswirtschaftlichen Lebens (Abstell- und Aufbewahrräume) zu. 3. Der Umstand, dass die Nebenräume nicht unmittelbar im oder am Wohnhaus belegen sind, sondern in einem auf dem dazugehörigen Grundstück befindlichen Nebengebäude, ist unschädlich.

Normenkette:

EStG § 10f ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für eine Ausbaumaßnahme an einem "Hinterhaus" die Steuervergünstigung nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewähren ist.