Streitig ist die Berücksichtigung von Prozeßkosten und Schadensersatzzahlungen als außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger ist Zahnarzt und hat am 27.9.1988 den Luftfahrtschein für Privatluftfahrzeugführer für einmotorige kolbengetriebene Landluftfahrzeuge mit einer Gültigkeitsdauer bis 19.9.1990 erworben. Am 26.9.90 begleitete er einen anderen Hobbypiloten (H) auf dessen Flug von J. nach E. und zurück als "Sicherheitspilot". H. wusste nicht, dass die Flugerlaubnis des Klägers an diesem Tag nicht mehr gültig war. Das benutzte Flugzeug, Jodel Regent DR 253, kann sowohl von der linken als auch von der rechten Sitzposition geführt werden und wird deshalb auch zu Schulungszwecken verwendet.
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