FG München - Urteil vom 07.10.2003
2 K 5846/00
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 ;

Der Abschluss eines Vergleiches und fahrlässiges Verhalten sind nicht zwangsläufig

FG München, Urteil vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 2 K 5846/00

DRsp Nr. 2003/17340

Der Abschluss eines Vergleiches und fahrlässiges Verhalten sind nicht zwangsläufig

Verpflichtet sich ein Hobbypilot nach dem Absturz eines Flugzeuges, das von ihm als Sicherheitspilot (mit-)geführt wurde, im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem von ihm auf diesem Flug begleiteten, unerfahrenen Hobbypiloten, sind die mit dem Vergleich zusammenhängenden Kosten nicht zwangsläufig entstanden, wenn das Gericht den Piloten im Umfang des Vergleichs auch verurteilt hätte.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Prozeßkosten und Schadensersatzzahlungen als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger ist Zahnarzt und hat am 27.9.1988 den Luftfahrtschein für Privatluftfahrzeugführer für einmotorige kolbengetriebene Landluftfahrzeuge mit einer Gültigkeitsdauer bis 19.9.1990 erworben. Am 26.9.90 begleitete er einen anderen Hobbypiloten (H) auf dessen Flug von J. nach E. und zurück als "Sicherheitspilot". H. wusste nicht, dass die Flugerlaubnis des Klägers an diesem Tag nicht mehr gültig war. Das benutzte Flugzeug, Jodel Regent DR 253, kann sowohl von der linken als auch von der rechten Sitzposition geführt werden und wird deshalb auch zu Schulungszwecken verwendet.