FG Hessen - Urteil vom 07.05.2014
11 K 346/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KStG § 8a Abs. 1; EGV Art. 43; Art 56 EGV;

Der Ansatz einer Verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8a KStG bei Zinszahlungen an eine im EU-Gebiet ansässige verbundene Kapitalgesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 11 K 346/07

DRsp Nr. 2014/14264

Der Ansatz einer Verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8a KStG bei Zinszahlungen an eine im EU-Gebiet ansässige verbundene Kapitalgesellschaft

Die Zinsen für ein Darlehen, das die Mutterkapitalgesellschaft zur Finanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an der Tochterpersonengesellschaft nebst deren Unterbeteiligungen von einer Konzernfinanzierungsgesellschaft aufgenommen hat, die als nahestehende Person im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG eines wesentlich Beteiligten anzusehen ist, sind im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung für die Urenkelgesellschaft er nicht als mittelbare Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig. Dem Abzug steht § 8a KStG entgegen. § 8a KStG in der Fassung vom 22.12.2003 gilt unabhängig von der Regelung in § 34 Abs. 6a S. 1 KStG nur für Anteilserwerbe, bei denen das obligatorische Rechtsgeschäft oder die erstmalige Überlassung des dem Erwerb dienenden Fremdkapitals nach dem 31.12.2001 liegt.. Ausgangsgröße für die Ermittlung des sog. safe haven i.S.d. § 8a Abs. 2 a.F. ist stets und somit auch bei der Beteiligung an Peersonengesellschaften der Salto zwischen Aktiva und Passiva. § 8a KStG in der Fassung vom 22.12.2003 verstößt nicht gegen die europarechtliche Niederlassungs-und Kapitalverkehrsfreiheit.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.