FG Niedersachsen vom 29.05.1997
V 320/94

Der Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen

FG Niedersachsen, vom 29.05.1997 - Aktenzeichen V 320/94

DRsp Nr. 2001/3140

Der Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen

ist regelmäßig durch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle des betreffenden Mitgliedstaates zu führen.

Für die Praxis:

Die Klägerin veräußerte an eine polnische Abnehmerin Bauelemente, die die Abnehmerin per Lkw nach Polen transportierte. Das Finanzamt erkannte die Steuerbefreiung der von der Klägerin geltend gemachten Ausfuhrlieferungen nicht an, weil die Klägerin keine Ausfuhrbestätigungen, sondern lediglich Einfuhrbestätigungen der polnischen Inlandszollstelle vorlegte. Auch die Klage blieb erfolglos.