Die Klägerin veräußerte an eine polnische Abnehmerin Bauelemente, die die Abnehmerin per Lkw nach Polen transportierte. Das Finanzamt erkannte die Steuerbefreiung der von der Klägerin geltend gemachten Ausfuhrlieferungen nicht an, weil die Klägerin keine Ausfuhrbestätigungen, sondern lediglich Einfuhrbestätigungen der polnischen Inlandszollstelle vorlegte. Auch die Klage blieb erfolglos.
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