BFH - Urteil vom 05.06.2008
IV R 50/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2400
BFH/NV 2008, 1915
BFHE 222, 301
BStBl II 2008, 968
DB 2008, 2404
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 686/05

Der einzelne Baum-Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebes

BFH, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen IV R 50/07

DRsp Nr. 2008/18868

Der einzelne Baum-Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebes

»1. Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der einzelne Bestand als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit anzusehen, sofern dieser eine für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts ausreichende Größe von in der Regel mindestens 1 ha hat. 2. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebes.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines Forstbetriebs mit einer Größe von ca. 1 350 ha. Im Streitjahr (2001) nahm er Durchforstungen vor. Dabei wurden den jeweiligen Beständen einzelne Stämme entnommen. Den Gewinn ermittelt der Kläger durch Bestandsvergleich. Das stehende Holz hatte am 31. Dezember 2000 einen Buchwert von 917 561,64 DM; 1 053 838,87 DM kamen im Streitjahr durch Waldzukäufe hinzu.

Bei der Gewinnermittlung für das Streitjahr minderte der Kläger den Buchwert für das stehende Holz um anteilig zugeordnete Anschaffungskosten in Höhe von 49 858,51 DM und ermittelte einen Gewinn von 12 928 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Minderung des Buchwerts nicht und stellte den Gewinn mit 62 786 DM fest.