BFH - Urteil vom 05.06.2008
IV R 67/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 § 6 § 7 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2176
BFH/NV 2008, 1728
BFHE 222, 265
BStBl II 2008, 960
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 419/02

Der einzelne Baum-Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebs; Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs; stehendes Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut; keine Wiedereinführung der pauschalen Waldwertminderung

BFH, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen IV R 67/05

DRsp Nr. 2008/17428

Der einzelne Baum-Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebs; Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs; stehendes Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut; keine Wiedereinführung der pauschalen Waldwertminderung

»1. Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen, der sich durch geographische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar umfasst. 2. Ist für den Forstbetrieb ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk erstellt worden, kann regelmäßig für die Bestimmung des Wirtschaftsguts an die darin ausgewiesene kleinste Planungs- und Bewirtschaftungseinheit, den Bestand, angeknüpft werden, soweit dieser die Mindestgröße von einem Hektar umfasst. 3. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 § 6 § 7 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Anschaffungskosten für das stehende Holz eines Forstbetriebs nach einem Holzeinschlag anteilig zu mindern sind.