FG Niedersachsen - Urteil vom 15.05.2008
11 K 607/03
Normen:
EStG § 15;

Der Gewinn aus der Veräußerung von nicht wesentlichen Beteiligungen ist steuerpflichtig, wenn die Beteiligungen als Entgelt für eine gewerbliche Tätigkeit gewährt wurden -Veräußerungen; Nicht wesentliche Beteiligungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 11 K 607/03

DRsp Nr. 2009/17532

Der Gewinn aus der Veräußerung von nicht wesentlichen Beteiligungen ist steuerpflichtig, wenn die Beteiligungen als Entgelt für eine gewerbliche Tätigkeit gewährt wurden -Veräußerungen; Nicht wesentliche Beteiligungen

1. Zur Frage, wann GmbH-Anteile notwendiges BV einer als Einzelunternehmen geführten gewerblichen Betätigung sind. 2. Die Möglichkeit, sich an einer GmbH mit einer minimalen Einlage zum Nennwert zu beteiligen und die Beteiligung schon nach kurzer Zeit für ein Vielfaches wieder zu veräußern, stellt sich wirtschaftlich betrachtet als Vergütung für die - anderweitig nicht honorierte - Tätigkeit als Einzelunternehmer dar. 3. Der Gewinn aus der Veräußerung von nicht wesentlichen Beteiligungen ist daher steuerpflichtig, wenn die Beteiligungen als Entgelt für eine gewerbliche Tätigkeit gewährt wurden.

Normenkette:

EStG § 15;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen in den Jahren 1992 und 1994 im Rahmen einer gewerblichen Betätigung des Klägers als steuerpflichtige Einkünfte zu erfassen sind.

Der Kläger war in den Streitjahren 1992 und 1994 verheiratet und wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.