LAG München, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 54/18
ArbG München, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 3664/15
Der Grundsatz ne ultra petita im ZivilprozessDivergenz zwischen den im Protokoll der Berufungsverhandlung festgehaltenen und den im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen KlageanträgenUnwirksame Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über einen nicht protokollierten Antrag (Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO)
BAG, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 347/21
DRsp Nr. 2022/5517
Der Grundsatz "ne ultra petita" im ZivilprozessDivergenz zwischen den im Protokoll der Berufungsverhandlung festgehaltenen und den im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen KlageanträgenUnwirksame Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über einen nicht protokollierten Antrag (Verstoß gegen § 308 Abs. 1ZPO)
Orientierungssatz:Stimmen die im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Anträge mit denen nach § 160 Abs. 3 Nr. 2ZPO im Protokoll über die Berufungsverhandlung festgestellten Anträge nicht überein, ist wegen § 165ZPO das Protokoll maßgeblich. Entscheidet danach das Landesarbeitsgericht über einen nicht protokollierten Antrag, verstößt es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Rn. 10 ff.).
Im zivilprozessualen Verfahren darf das Gericht nur über von den Parteien gestellte Anträge entscheiden. Eine Verletzung dieses Antragsgrundsatzes liegt z.B. dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hätte, oder wenn das Gericht der klagenden Partei einen Anspruch abspricht, den diese nicht erhoben hat. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1ZPO ist auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten.
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