FG München - Urteil vom 18.04.2007
10 K 1913/06
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 56 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Der Prozessbevollmächtigte darf sich nicht auf fehlerhafte Frist-Berechnungen des Finanzamts verlassen, sondern muss die Frist selbst berechnen; Ablauf der Klagefrist

FG München, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 10 K 1913/06

DRsp Nr. 2007/12894

Der Prozessbevollmächtigte darf sich nicht auf fehlerhafte Frist-Berechnungen des Finanzamts verlassen, sondern muss die Frist selbst berechnen; Ablauf der Klagefrist

Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich nicht daraus, dass der Klägervertreter sich auf einen fehlerhaften Hinweis des Finanzamts über den Zugang der Einspruchsentscheidung in der Mitteilung über die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung verlässt, ohne selbstständig die Klagefrist zu berechnen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 56 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klagefrist eingehalten wurde und ob der Klägerin (Klin) Zinseinkünfte im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schneeballsystem zugeflossen sind.

I.