LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.04.2022
3 Sa 364/21
Normen:
ROM-I-VO Art. 3 Abs. 1; ROM-I-VO Art. 8 Abs. 1; EUGVVO Art. 1 Abs. 1 S. 1; EUGVVO Art. 20; EUGVVO Art. 21 Abs. 1 Buchst. b); EUGVVO Art. 66 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5972/20
ArbG Düsseldorf, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5965/20

Deutsche Gerichtsbarkeit bei Sitz der Beklagten in einem anderen EU-MitgliedsstaatWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBSchuldhafte Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB)Ausstrecken des Mittelfingers als unangemessenes VerhaltenErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungAnforderungen an die Bestimmtheit einer Kündigungserklärung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 364/21

DRsp Nr. 2022/14188

Deutsche Gerichtsbarkeit bei Sitz der Beklagten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Schuldhafte Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) Ausstrecken des Mittelfingers als unangemessenes Verhalten Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Anforderungen an die Bestimmtheit einer Kündigungserklärung

1. Die fotografisch festgehaltene Geste eines Flugzeugkapitäns, der am Ende des letzten regulären Flugeinsatzes an der von seinem Arbeitgeber geschlossenen Station nach Landung und Räumung des Flugzeugs mit seiner Crew gemeinsam den ausgestreckten Mittelfinger in Richtung Kamera hält, kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung begründen, wenn diese Geste nachweislich gegen den Arbeitgeber gerichtet und damit beleidigend gemeint ist.