ArbG Düsseldorf, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5972/20
ArbG Düsseldorf, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5965/20
Deutsche Gerichtsbarkeit bei Sitz der Beklagten in einem anderen EU-MitgliedsstaatWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBSchuldhafte Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB)Ausstrecken des Mittelfingers als unangemessenes VerhaltenErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungAnforderungen an die Bestimmtheit einer Kündigungserklärung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 364/21
DRsp Nr. 2022/14188
Deutsche Gerichtsbarkeit bei Sitz der Beklagten in einem anderen EU-MitgliedsstaatWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1BGBSchuldhafte Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2BGB)Ausstrecken des Mittelfingers als unangemessenes VerhaltenErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungAnforderungen an die Bestimmtheit einer Kündigungserklärung
1. Die fotografisch festgehaltene Geste eines Flugzeugkapitäns, der am Ende des letzten regulären Flugeinsatzes an der von seinem Arbeitgeber geschlossenen Station nach Landung und Räumung des Flugzeugs mit seiner Crew gemeinsam den ausgestreckten Mittelfinger in Richtung Kamera hält, kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung begründen, wenn diese Geste nachweislich gegen den Arbeitgeber gerichtet und damit beleidigend gemeint ist.
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