FG München - Urteil vom 28.09.2007
10 K 3429/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Deutschkurs für Ausländer; Werbungskosten; Aufwendungen für die Berufsaus- bzw. -weiterbildung

FG München, Urteil vom 28.09.2007 - Aktenzeichen 10 K 3429/07

DRsp Nr. 2008/690

Deutschkurs für Ausländer; Werbungskosten; Aufwendungen für die Berufsaus- bzw. -weiterbildung

Aufwendungen für die Teilnahme an einem allgemeinen Deutschkurs stellen für in Deutschland lebende Ausländer in der Regel weder Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit noch Sonderausgaben für die Berufsaus- bzw. -weiterbildung dar, da das Erlernen der deutschen Sprache in nicht unwesentlichem Umfang auch die private Lebensführung berührt und daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreift.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kosten für die Teilnahme der ausländischen Ehegattin an Deutschkursen als Werbungskosten oder Sonderausgaben anerkannt werden können.

I.