BFH - Urteil vom 20.04.1999
VIII R 63/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1307
BFH/NV 1999, 1279
BFHE 188, 358
BStBl II 1999, 466
DB 1999, 1301
DStZ 1999, 956
NJW 1999, 2695
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Devisentermingeschäfte als gewillkürtes Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen VIII R 63/96

DRsp Nr. 1999/6469

Devisentermingeschäfte als gewillkürtes Betriebsvermögen

»Die Zuordnung von (Devisen-)Termingeschäften zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt neben einem eindeutigen, nach außen manifestierten Widmungsakt des Unternehmers voraus, daß die Geschäfte im Zeitpunkt ihrer Widmung zu betrieblichen Zwecken objektiv geeignet sind, das Betriebskapital zu verstärken. Die objektive Eignung solcher Geschäfte zur Förderung des Betriebes ist bei branchenfremden Unternehmen nicht ohne weiteres ausgeschlossen, unterliegt aber wegen der hohen Risikoträchtigkeit der Geschäfte strengen Anforderungen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Verluste aus Devisentermingeschäften einer KG betrieblich veranlaßt sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt den Handel mit Textilien. Alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Klägerin, der K-GmbH, war im Streitjahr 1988 K, alleinige Kommanditistin der Klägerin war die K-GmbH & Co. KG. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der K-GmbH & Co. KG und alleiniger Kommanditist dieser KG war wiederum K.

Seit 1984 tätigte die Klägerin mit der Kreissparkasse X Devisentermingeschäfte in US-Dollar, aus denen sie folgende Ergebnisse erzielte: