Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung nach § 35a EStG (Einkommensteuergesetz).
In der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Kläger für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. In der entsprechenden Rechnung sind Arbeitskosten von 357,36 EUR ausgewiesen.
In dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 08.05.2012 blieben die Aufwendungen unberücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 6.160 EUR festgesetzt.
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