Die Ähnlichkeit des Berufs eines EDV-Beraters/EDV-Entwicklers mit einem Katalogberuf i.S.des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeiten voraus.
FG München, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 13 K 670/99
DRsp Nr. 2007/530
Die Ähnlichkeit des Berufs eines EDV-Beraters/EDV-Entwicklers mit einem Katalogberuf i.S.des § 18 Abs. 1 Nr. 1EStG setzt die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeiten voraus.
1. Ein Beruf ist einem Katalogberuf i.S.des § 18 Abs. 1 Nr. 1EStG ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf.2. Begehrt der Kläger die Aufhebung der Aufforderung zur Buchführung, weil er der Auffassung ist, dass er kein Gewerbetreibender ist, ist entscheidend, ob er zu dem Zeitpunkt, ab dem er zur Buchführung verpflichtet werden soll, über Kenntnisse verfügt, die dem eines Absolventen der Fachhochschule vergleichbar sind und bei ihm freiberufliche Einkünfte begründen.3. Ob die Vorbildung des Klägers in Tiefe und Breite der eines Absolventen der Fachhochschule im Fach Informatik entspricht, kann anhand einer Tabelle der Gesellschaft für Informatik, in der die einzelnen Studieninhalte des Studienfaches Informatik aufgezählt sind (sog. GI-Tabelle), von einem Sachverständigen dargestellt werden.
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