I.
Streitig ist, ob das Finanzamt § 8 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung), dessen Verfassungswidrigkeit von der Antragstellerin behauptet wird, anwenden durfte.
Die Antragstellerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH, für die zum 31.12.2006 ein Verlustvortrag in Höhe von 35.303.643 EUR festgestellt worden war. Der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2007 betrug 4.361.627 EUR.
Nach Anwendung des § 8 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung) versagte das Finanzamt den Verlustabzug zum Teil und setzte am 13.07.2009 die Körperschaftsteuer für 2007 in Höhe von 331.273 EUR gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der B GmbH fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 05.08.2009 Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV).
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