FG Nürnberg - Beschluss vom 17.03.2010
1 V 1379/09

Die Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung) ist ernstlich zweifelhaft, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen nicht mehr möglich ist

FG Nürnberg, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 1 V 1379/09

DRsp Nr. 2010/8267

Die Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung) ist ernstlich zweifelhaft, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen nicht mehr möglich ist

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Mindestbesteuerung gemäß § 8 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG anzuwenden ist, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (z.B. § 8c KStG, § 12 Abs. 3 UmwStG) ausgeschlossen ist.

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt § 8 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung), dessen Verfassungswidrigkeit von der Antragstellerin behauptet wird, anwenden durfte.

Die Antragstellerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH, für die zum 31.12.2006 ein Verlustvortrag in Höhe von 35.303.643 EUR festgestellt worden war. Der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2007 betrug 4.361.627 EUR.

Nach Anwendung des § 8 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung) versagte das Finanzamt den Verlustabzug zum Teil und setzte am 13.07.2009 die Körperschaftsteuer für 2007 in Höhe von 331.273 EUR gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der B GmbH fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 05.08.2009 Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV).