FG Niedersachsen - Urteil vom 23.03.1999
VI 357/95

Die Behandlung von Patronatserklärungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.1999 - Aktenzeichen VI 357/95

DRsp Nr. 1999/11271

Die Behandlung von Patronatserklärungen

1. Eine Berichtigung von Einkünften gem. § 1 Abs. 1 AStG kommt nicht in Betracht, wenn es sich um gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen Gesellschaftern handelt. 2. Bei Bürgschafts- und Patronatserklärungen kommt es für die Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen zu gesellschaftsrechtlichen Beziehungen darauf an, welche wirtschaftlichen Interessen bei Abgabe der Erklärungen verfolgt werden. 3. Bei sog. weichen Patronatserklärungen scheidet eine Berichtigung gem. § 1 AStG aus, nicht hingegen bei sog. harten Patronatserklärungen. 4.Die Errichtung von ausländischen Finanzierungsgesellschaften beruht idR. auf Gründen des Gesamtkonzerns; die Abgabe von Patronatserklärungen liegt dann im Eigeninteresse der Muttergesellschaft, so daß eine Berichtigung gem. § 1 AStG zu unterbleiben hat. Die Ersparnis von Finanzierungskosten für die Tochtergesellschaften ist demgegenüber nachrangig.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Gewinnberichtigung gemäß § 1 Außensteuergesetz (AStG) wegen von der Klägerin gegebenen Patronatserklärungen zugunsten ausländischer Tochtergesellschaften.

Die Klägerin hat ihren Sitz in H Sie- stellt her und vertreibt Reifen sowie technische Produkte aus Kautschuck und Kunststoffen.