BFH - Beschluss vom 17.01.2017
III B 20/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9c Abs. 1; EStG § 9c Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 740
FamRZ 2017, 1094
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1546/13

Die Berücksichtigung der Kosten von Ferienreisen der Kinder eines allein erziehenden Steuerpflichtigen als Betreuungsaufwendungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen III B 20/16

DRsp Nr. 2017/5224

Die Berücksichtigung der Kosten von Ferienreisen der Kinder eines allein erziehenden Steuerpflichtigen als Betreuungsaufwendungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Besteuerung (verwitweter) Alleinerziehender nach dem Grundtarif --statt nach dem Splittingtarif-- nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 GG verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2016 III R 62/13, BFHE 255, 252).

1. Eine Rechtsfrage kann in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, wenn Sie sich auf einen anderen als den von dem Finanzgericht festgestellten Sachverhalt bezieht. 2. Die Besteuerung (verwitweter) Alleinerziehender nach dem Grundtarif gemäß § 25 EStG anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif gemäß § § 26, 26b EStG verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und auch nicht gegen das Grundrecht auf gleichmäßige Besteuerung aufgrund des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG.

Tenor